Nachrichtenarchiv
Die Rechtsanwaltspartnerschaft Rechtsanwälte SZK ist eine auf das öffentliche Recht und Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Büros in Wiesbaden und Darmstadt. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bundesweit in den Bereichen Bauen & Immobilien, Planen & Umwelt sowie Öffentliche Aufträge. Ein besonderer Schwerpunkt liegt zudem in der Kommunalberatung. Unsere Tätigkeit beschränkt sich im öffentlichen Recht auf das Baurecht, Fachplanungsrecht, Umweltrecht, Abgabenrecht, Kommunalrecht und Vergaberecht einschließlich verwandter Rechtsgebiete. Im Immobilienrecht sind wir ausschließlich im Bau- und Architektenrecht sowie im Grundstücksrecht und Gewerbemietrecht tätig. Entsprechend diesen Schwerpunkten verfügt unsere Rechtsanwaltspartnerschaft mit Rechtsanwalt Zweschper über einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie mit den Rechtsanwälten Dr. Stapelfeldt und Krumb über zwei Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Wir veröffentlichen regelmäßig auf unserer Homepage aktuelle Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, die für unsere Praxisfelder und unsere Mandanten relevant sind.
Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses ist nach VOL/A 2009 zulässig.
Zurück28.05.2012 | Öffentliche AufträgeDas grundsätzliche Verbot, dem Bieter oder Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, ist aus der VOL/A 2006 nicht in die Neuregelung der VOL/A 2009 übernommen worden. Es besteht als solches nicht mehr und ist auch nicht mehr anzuwenden. Regelungen, die nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage in Einzelfällen allenfalls in der Regel unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden. Es stellt sich nicht als unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnedies ihm obliegen.
Zu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 96/11
Derzeit wird heftig darüber diskutiert, ob es die VOL/A 2009 gestattet, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet. Obwohl die VOL/A 2009 ein Verbot, ungewöhnliche Wagnisse zu übertragen, nicht mehr enthält, geht die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass das Verbot als Ausdruck des Grundsatzes eines fairen Wettbewerbs nach wie vor gilt (OLG Dresden, IBR 2011, 656; VK Baden-Württemberg, IBR 2011, 1405 - nur online; VK Hessen, IBR 2011, 1289 - nur online; VK Münster, IBR 2011, 1284 - nur online). Gegen diese Auffassung hatte sich das OLG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 07.11.2011 (IBR 2012, 41) gewandt. Nach der VOL/A 2009 sei es dem Auftraggeber gestattet, ungewöhnliche Wagnisse zu übertragen, solange der Bieter noch "kaufmännisch vernünftig" kalkulieren könne. Im vorliegenden Fall schreibt der Auftraggeber den Abschluss von Rahmenverträgen mit Apotheken zur Belieferung von Vertragsarztpraxen mit Medikamenten aus. Eine Apotheke macht geltend, dass die Ausschreibung ungewöhnliche Wagnisse enthalte, die es nicht erlaubten, die anzubietenden Preise sicher zu kalkulieren.
Das OLG Düsseldorf entscheidet wie aus den Leitsätzen ersichtlich. Die Streichung des Verbots ungewöhnlicher Wagnisse aus der VOL/A 2009 bedeutet, dass das Verbot nicht mehr besteht und damit auch nicht anzuwenden ist. Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Bieter demnach noch darauf berufen, dass die Kalkulation des von ihm anzubietenden Entgelts wegen der Besonderheiten des Einzelfalls unzumutbar sei. Darüber hinaus verweist das Gericht auf § 4 EG Abs. 1 Satz 2 VOL/A 2009, der für Rahmenverträge bestimmt, dass das Auftragsvolumen nicht abschließend festgelegt werden muss.
Quelle: © id VerlagRecht
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