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Die Rechtsanwaltspartnerschaft Rechtsanwälte SZK ist eine auf das öffentliche Recht und Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Büros in Wiesbaden und Darmstadt. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bundesweit in den Bereichen Bauen & Immobilien, Planen & Umwelt sowie Öffentliche Aufträge. Ein besonderer Schwerpunkt liegt zudem in der Kommunalberatung. Unsere Tätigkeit beschränkt sich im öffentlichen Recht auf das Baurecht, Fachplanungsrecht, Umweltrecht, Abgabenrecht, Kommunalrecht und Vergaberecht einschließlich verwandter Rechtsgebiete. Im Immobilienrecht sind wir ausschließlich im Bau- und Architektenrecht sowie im Grundstücksrecht und Gewerbemietrecht tätig. Entsprechend diesen Schwerpunkten verfügt unsere Rechtsanwaltspartnerschaft mit Rechtsanwalt Zweschper über einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie mit den Rechtsanwälten Dr. Stapelfeldt und Krumb über zwei Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Wir veröffentlichen regelmäßig auf unserer Homepage aktuelle Nachrichten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, die für unsere Praxisfelder und unsere Mandanten relevant sind.
Ist bei Auslandsbauten die HOAI anwendbar?
Zurück28.05.2012 | Immobilien & BauenErbringt eine deutsche Ingenieurgesellschaft Planungsleistungen für ein ausländisches Bauvorhaben, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als "Ingenieurgesellschaft" bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind.
Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 112/08
Ein Generalunternehmer übernahm die Planung und Errichtung einer Kläranlage in Norwegen. Eine in Deutschland ansässige Ingenieurgesellschaft sollte auf der Grundlage bereits vorhandener Planungsunterlagen und vor Ort zu treffender Feststellungen des Rohrleitungsverlaufs für den Generalunternehmer sog. Handisometrien erstellen. Diese Handisometrien (isometrische Darstellungen des Rohrleitungsverlaufs) sollten eine reibungslose Rohrleitungsmontage gewährleisten. Die Leistungen erbrachte die Ingenieurgesellschaft durch zwei Mitarbeiter zu festgelegten Stundenverrechnungssätzen vor Ort. Als vorläufigen Höchstpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von 17.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer, wobei die Abrechnung mit dem Nachweis der vertragsgerecht erbrachten Leistung gemäß § 320 BGB erfolgen sollte. Der Generalunternehmer wehrt sich gegen den geltend gemachten Honoraranspruch unter anderem damit, dass die Handisometrien nicht brauchbar gewesen seien.
Aufgrund eigener Beweiserhebung lehnt das OLG Mängelansprüche der Beklagten ab. Die schon in erster Instanz zugesprochenen Honoraransprüche stützt das Gericht auf den Ingenieurvertrag i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI a.F. Auf den Vertrag sei kraft einer konkludenten Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Ein Verweis im Vertrag auf § 320 BGB und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige deutsche Umsatzsteuer deute auf eine zumindest konkludente Rechtswahl hin. Da die Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. deutsches Recht gewählt hätten, sei auch für die im Ausland erbrachten Ingenieurleistungen die HOAI anwendbar. Davon, dass das vereinbarte Zeithonorar die Höchstsätze der HOAI überschreite, gehe in Ansehung der anrechenbaren Kosten keine der Parteien aus.
Quelle: © id VerlagRecht
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